Klienteninformation 2015-11-03
Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
Da es laufend Änderungen zum Thema Registrierkassenpflicht gibt, möchten wir Ihnen mit diesem Infoblatt noch einmal alle Neuerungen ab 01.01.2016 zusammenfassen.
Belegerteilungspflicht
Diese gilt ab 01.01.2016 ausnahmslos für alle Unternehmer (auch jene, die keine Registrierkasse brauchen), die eine Barzahlung erhalten, (wobei als Barzahlung kurioserweise auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte gelten, bzw. gilt nur eine Überweisung von einem Bankkonto auf ein anderes Bankkonto als unbar).
Der auszustellende Beleg muss die eindeutige Bezeichnung des Unternehmers enthalten, eine fortlaufende Nummer, Tag der Belegausstellung, handelsübliche Bezeichnung der Menge/Art der Leistung und den Betrag der Barzahlung. Der Kunde muss den Beleg mitnehmen. Tut er es nicht, bleibt das allerdings ohne Sanktion. Wie immer gibt es allerdings Sanktionen für den Unternehmer: Erteilt er keinen Beleg, gibt es Strafen bis zu maximal € 5.000,-.
Registrierkassenpflicht
Diese gilt ab 01.01.2016 für alle Unternehmer, die einerseits einen Jahresumsatz bis 30.9.2015 über € 15.000,- und einen Barumsatz von mehr als € 7.500,- hatten oder diese Grenzen im Jahr 2016 überschreiten werden. Nur wer diese Umsätze heuer überschreitet, aber nächstes Jahr – um sich die Registrierkasse zu ersparen – keine Barumsätze mehr tätigt, kann sich eine Kasse ersparen.
Aufgrund des engen Zeitrahmens gibt es bis 31.03.2016 keine Strafen, sollte noch keine Registrierkasse vorhanden sein. Ebenso gibt es keine Strafen bis 30.06.2016, wenn die Kasse zumindest bestellt wurde. Allerdings hat das Finanzamt trotzdem Schätzungsbefugnis, weshalb wir empfehlen, nach Möglichkeit bereits mit 01.01.2016 die Registrierkasse zu verwenden.
Um den Schildbürgerstreich perfekt zu machen, werden von der Regierung die Manipulationsschutzanforderungen an die Kasse, welche ab 01.01.2017 gelten, erst im Lauf des Jahres 2016 bekanntgegeben. Dies bedeutet, dass ausnahmslos alle Kassen im Jahr 2016 aufgerüstet werden müssen. Daher sollten Sie sich bei einer Neuanschaffung einer Kassa die schriftliche Garantie des Herstellers geben lassen, dass er ein entsprechendes Update einspielen wird.
Ab 01.07.2016 müssen auch alle Kassen über Finanz-Online bis spätestens 01.01.2017 registriert werden, bzw. jeder Ausfall einer Kasse, der länger als einen Tag dauert, beim Finanzamt gemeldet werden. Sollte jemand häufig Kassaausfälle haben, steigt natürlich das Risiko einer Prüfung. Ebenso hat das Finanzamt angekündigt, überraschende Gewinnsteigerungen aufgrund des Einsatzes einer Registrierkasse zu überprüfen, hier sollte man eine Selbstanzeige in Erwägung ziehen.
Die Daten der Registrierkasse müssen elektronisch gesichert und 7 Jahre zugänglich gemacht werden können. Sollte man der Registrierkassenpflicht nicht nachkommen drohen ebenfalls Strafen bis zu € 5.000,-.