Klienteninformation 2021-08-01
Inhaltsverzeichnis
- Aktualisierte Fragen und Antworten (FAQ) zum Verlustersatz
- Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten ab Oktober
- Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen für verhängte Kartellstrafen
- Halbsatzbegünstigung nur bei längerfristiger Einstellung der Erwerbstätigkeit möglich
- Kurz-Info: Corona-Bonus für Gesundheits- und Pflegepersonal ist abgabenfrei
Aktualisierte Fragen und Antworten (FAQ) zum Verlustersatz
Der Verlustersatz (siehe dazu auch KI 01/21) stellt eine Maßnahme zur Bekämpfung der mit der COVID-19-Krise einhergegangenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten dar. Konkret sieht er eine Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten durch Verlust-Kompensation vor. Neben einer operativen Tätigkeit in Österreich ist die Inanspruchnahme des Verlustersatzes mitunter an die Mitarbeiteranzahl (weniger als 50) und an Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme (weniger als 10 Mio. €) gekoppelt. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, stehen 90 % Verlustersatz zu, in allen anderen Fällen 70 % Verlustersatz (die maximale Höhe ist mit 10 Mio. € pro Unternehmen begrenzt).
Die im Detail umfangreichen und komplexen Anforderungen sollen durch ausführliche FAQ, welche laufend gewartet und erweitert werden (Stand 30. Juni 2021), leichter verständlich und anwendbar gemacht werden. Eine bedeutsame Änderung in den FAQ hat sich durch die Aufnahme des Themas Schadensminderungspflicht ergeben. Eine Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Verlustersatzes ist, dass das Unternehmen zumutbare Maßnahmen setzt, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren. Den FAQ folgend ist es etwa zumutbar, Vertragsverhältnisse zwecks Reduktion von Aufwendungen aufzulösen, sofern dies ohne Risiko eines Rechtsstreits mit unsicherem Ausgang erfolgen kann. Droht hingegen ein Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang, so wäre die Auflösung dieses Vertragsverhältnisses nicht zumutbar. Unzumutbar ist es für das beantragende Unternehmen ebenso, ein Vertragsverhältnis aufzulösen, sofern dieses betriebsnotwendig für das Unternehmen ist.
Ähnlich gelagert ist die Frage, ob eine zumutbare Maßnahme auch darin liegen kann, den Bestandzins (für Miet- und Pachtverträge) zu mindern oder gänzlich auszusetzen, sofern Einschränkungen i.Z.m. der Nutzung von Geschäftsräumlichkeiten (z.B. aufgrund eines Betretungsverbotes) vorliegen. Den FAQ folgend ist es grundsätzlich für ein Unternehmen zumutbar, dass es seinen Bestandgeber für die Dauer der Beschränkung ersucht, den laufenden Bestandzins für eine Geschäftsräumlichkeit bei gänzlicher Unbenutzbarkeit auszusetzen oder bei beschränkter Benutzbarkeit entsprechend zu reduzieren. Im Umkehrschluss muss für die Berücksichtigung von Bestandzinsen als Aufwendungen im Rahmen des Verlustersatzes eine der drei folgenden Varianten erfüllt sein. Für eine entsprechende Dokumentation in Form von Korrespondenz mit dem Vermieter/Verpächter sollte jedenfalls gesorgt sein.
- Ein für die Dauer der Beschränkung einvernehmlich auf die eingeschränkte tatsächliche Benutzbarkeit der Geschäftsräumlichkeiten reduzierter Bestandzins.
- Ausgangspunkt für diese Variante ist, dass es trotz Ersuchens des Bestandnehmers zu keiner einvernehmlichen Aussetzung oder Reduktion des Bestandzinses für die Dauer der Beschränkung gekommen ist. Ein unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung durch das Unternehmen bezahlter Bestandzins darf vorläufig als Aufwand berücksichtigt werden.
- Ein in Unkenntnis der Rechtslage ohne Vorbehalt bezahlter Bestandzins darf vorläufig als Aufwand i.S.d. Verlustersatzes berücksichtigt werden, wenn das Unternehmen vor Antragstellung seine Zweifel gegenüber dem Bestandgeber hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der (Höhe der) getätigten Bestandzinszahlung schriftlich bekräftigt und sich vorbehält, den Bestandzins zurückzufordern, sofern die Leistung (rechts)grundlos gewesen sein sollte.
Die für die Inanspruchnahme des Verlustersatzes maßgebende Schadensminderungspflicht kann auch dann erfüllt sein, wenn das Unternehmen seinen Betrieb vorübergehend geschlossen hält, um so zusätzliche Aufwendungen zu vermeiden, die allfällige zusätzliche Umsätze überstiegen hätten bzw. übersteigen würden. Wichtig ist hierbei, dass die Entscheidung basierend auf einer unternehmerischen Kosten-Nutzen Abwägung getroffen wird und laufend neu bewertet wird.
Eine bedeutsame Klarstellung hat es auch bei der Abweichungsgrenze von 3 % gegeben. Den Förderbedingungen zum Verlustersatz entsprechend kann bzw. muss unter gewissen Umständen der ausbezahlte Zuschuss zurückgefordert werden – nämlich dann, wenn der nachträglich überprüfte Verlustersatz den gewährten bzw. ausbezahlten Verlustersatz um mehr als 3 % unterschreitet. Bislang war jedoch unklar gewesen, ob es dann zu einer anteiligen Rückforderung oder gar zu einer Rückforderung des gesamten (Förder)Betrags kommen würde. Die aktualisierten FAQ stellen klar, dass die 3 % für die Ermittlung des nachträglich überprüften Verlustersatzes als Freigrenze zu verstehen sind. Daher kommt es erst zur Rückforderung eines Teils des ausbezahlten Verlustersatzes, wenn der neuberechnete Gesamtbetrag des zustehenden Verlustersatzes den ausgezahlten Verlustersatz um mehr als 3 % unterschreitet. Bei einem Unterschreitungsbetrag von mehr als 3 % ist der gesamte Unterschreitungsbetrag zurückzuzahlen (weil es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt).
Weitere Aktualisierungen der FAQ behandeln Fragen zum Einfluss von Instandhaltungsaufwendungen auf den Verlustersatz oder die Anforderungen an die Antragstellung in Bezug auf „Unternehmen in Schwierigkeiten“. Zusammengefasst sind vorgezogene Erhaltungs- oder Instandhaltungsaufwendungen nur dann angemessen, sofern sie nicht den Median der letzten fünf vollen Geschäftsjahre übersteigen oder diese Maßnahmen bereits vor dem 16. März 2020 nachweislich für diesen Betrachtungszeitraum geplant gewesen waren.
Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten ab Oktober
Die Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten wurde schon öfters verschoben. So war ursprünglich der 1. Jänner 2021 für das Inkrafttreten geplant gewesen und dann wurde die Frist aufgrund der Coronakrise um ein halbes Jahr verschoben. Zuletzt kam es erneut zu einer Verzögerung um drei Monate (von 1. Juli auf 1. Oktober 2021).
Generell unterschieden sich (bisher) die Kündigungsfristen zwischen Arbeitern und Angestellten sowie zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Darüber hinaus sind Branchen mit überwiegendem Saisonbetrieb als Sonderfall zu berücksichtigen – für Tourismusbetriebe und Baugewerbe etwa gelten Ausnahmeregelungen. Auf Kollektivvertragsebene können überhaupt abweichende Vorschriften gelten wie etwa Kündigungsmöglichkeiten zur Monatsmitte bzw. zum Monatsende usw. Besonders auffällig und Grund für die Angleichung war der Umstand, dass bisher Arbeiter im Extremfall innerhalb weniger Tage gekündigt werden konnten, während für Angestellte bei der Kündigung durch den Dienstgeber Fristen von mindestens 6 Wochen galten.
Die für den Arbeitgeber gesetzlich relevanten Kündigungsfristen ab Oktober 2021 gelten für Angestellte und Arbeiter gleichermaßen und sind nach vollendeten Dienstjahren gestaffelt. Die Kündigungsfrist (der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres kündigen – im Vereinbarungswege sind auch der 15. oder der letzte Tag eines Monats als Kündigungstermin zulässig) beträgt bis zum vollendeten 2. Dienstjahr 6 Wochen, nach dem vollendeten 2. Dienstjahr 2 Monate, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 3 Monate, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 4 Monate und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr schließlich 5 Monate. Von Arbeitnehmerseite ist basierend auf dem Gesetz eine Kündigungsfrist von nur 1 Monat (zum Monatsletzten) vorgesehen – allerdings kann eine gleichlange Frist wie für den Arbeitgeber vereinbart werden.
Neben der angeglichenen Kündigungsfrist ab Oktober 2021 sind noch weitere Aspekte für Arbeiter- und Angestelltenverhältnisse praxisrelevant, wobei weiterhin auch Unterschiede bestehen können. So sind Sonderzahlungen („Urlaubs- und Weihnachtsgeld“) zwar nicht gesetzlich geregelt, sondern üblicherweise im Kollektivvertrag oder Dienstvertrag vereinbart. Regelmäßig sind Arbeiter insofern benachteiligt, als bei fristloser Entlassung bzw. unbegründetem vorzeitigem Austritt der Sonderzahlungsanspruch verloren geht. Angestellten hingegen, sofern sie einen Anspruch auf Sonderzahlungen haben, gebührt auch bei fristloser Entlassung bzw. bei unbegründetem vorzeitigem Austritt der aliquote Teil der Sonderzahlungen.
In punkto Urlaubes kommt es bei Beendigung des Arbeits- bzw. Angestelltenverhältnisses oftmals dazu, dass der anteilige Urlaub des laufenden Jahres bis zum Ende des Dienstverhältnisses nicht konsumiert werden kann. Dann besteht das Anrecht auf aliquote Auszahlung des Urlaubs für das laufende Jahr, die sogenannte Urlaubsersatzleistung. Sofern jedoch das Dienstverhältnis durch unbegründeten vorzeitigen Austritt beendet wird, verlieren sowohl Arbeiter als auch Angestellte den Anspruch auf Auszahlung des aliquoten Urlaubs des laufenden Jahres.
Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen für verhängte Kartellstrafen
Grundsätzlich gilt für Strafen und Geldbußen ein steuerliches Abzugsverbot, um den Sinn und Zweck der Strafe aufrechtzuerhalten und den Lenkungseffekt nicht ad absurdum zu führen. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ra 2019/13/0062 vom 19. März 2021) mit der Frage zu beschäftigen, ob die im Rahmen eines mit dem ehemaligen Arbeitgeber abgeschlossenen Vergleichs geleisteten Schadenersatzzahlungen (Regresszahlungen) als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Anders ausgedrückt war Gegenstand des Vergleiches ein (teilweiser) Regress für eine gegen den ehemaligen Arbeitgeber in einem Gerichtsverfahren verhängte Kartellstrafe. Der (ehemalige) Arbeitnehmer verpflichtete sich als Mitverantwortlicher für die damals gegen seinen Arbeitgeber verhängte Kartellstrafe zur teilweisen Wiedergutmachung des Schadens – auch um einem drohenden Zivilprozess auf Schadenersatz zu entgehen.
Mit Verweis auf frühere Rechtsprechung ist für die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Schadenersatzzahlung maßgebend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre zuzuordnen ist (dann sind Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar) oder ob das Fehlverhalten als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneidet – dann sind Schadenersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten absetzbar. Bei der Zuordnung zur betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre kommt es auch nicht darauf an, ob die Schadenersatzzahlung aus einem rechtswidrigen Verhalten des Steuerpflichtigen resultiert.
Der VwGH betonte bei seiner Entscheidung, dass eine Schadenersatzzahlung, welche ein Dienstnehmer für ein Verhalten leisten muss, das zur Verhängung einer gerichtlichen Strafe beim Arbeitgeber führt, keine dem Abzugsverbot unterliegende Strafe oder Geldbuße darstellt – die Zahlung fällt daher schon begrifflich nicht unter das Abzugsverbot. Ebenso wenig kann ein etwaiger kausaler Zusammenhang zwischen Schadenersatzzahlung und Kartellstrafe ein steuerliches Abzugsverbot der Regresszahlung begründen. Es handelt sich nämlich lediglich um den Ersatz für Schäden, welche der Steuerpflichtige seinem ehemaligen Arbeitgeber zugefügt hat.
Wie schon das BFG kam der VwGH zu dem Ergebnis, dass Regresszahlungen (im Zusammenhang mit der verhängten Kartellstrafe) beim ehemaligen Arbeitnehmer als Werbungskosten abzugsfähig sind. Da die Zahlung beim ehemaligen Arbeitgeber steuerpflichtig ist, kann es auch nicht dazu kommen, dass ein Teil der Kartellstrafe mittelbar steuerlich wirksam wird.
Halbsatzbegünstigung nur bei längerfristiger Einstellung der Erwerbstätigkeit möglich
Die sogenannte Halbsatzbegünstigung („Hälftesteuersatz“) greift nur bei der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Betriebes, nicht aber bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes. Konkret kommt sie zum Tragen, wenn ein Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
- gestorben ist oder
- wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Die Begünstigung erfolgt antragsgebunden und reduziert die Einkommensteuer aus dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn auf den halben Durchschnittsteuersatz, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb des Betriebes sieben Jahre verstrichen sind. Wird die Begünstigung des Hälftesteuersatzes in Anspruch genommen, muss grundsätzlich die aktive Betätigung eingestellt werden. Nicht begünstigungsschädlich sind Pensionseinkünfte, Einkünfte aus bloßer Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.
Bei einem dem VwGH vorliegenden Fall (GZ Ro 2020/13/0002 vom 19. 5. 2021) hatte ein über 60-jähriger Steuerpflichtiger seinen KG-Anteil verkauft und für den Veräußerungsgewinn den Hälftesteuersatz in Anspruch genommen. Einige Monate nach der Veräußerung ging er dann aber wieder ein geringfügiges Dienstverhältnis mit seiner (ehemaligen) KG ein. Fraglich war nun, ob die Wiederaufnahme der geringfügigen Tätigkeit für die Hälftesteuersatzbefreiung schädlich ist. Die Einkommensteuerrichtlinien führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe der Begünstigung grundsätzlich nicht entgegensteht. Ist allerdings zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder -aufgabe von vornherein die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt, kann nicht von einer Einstellung gesprochen werden, sodass die Begünstigung nicht zum Tragen kommt.
Der VwGH kam zu einem ähnlichen Ergebnis – eine Einstellung der Erwerbstätigkeit liegt nur dann vor, wenn diese auf eine längerfristige Dauer hinaus ausgerichtet ist. Zudem darf die Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht von vornherein geplant gewesen sein. Da im vorliegenden Fall der Steuerpflichtige bereits wenige Monate nach der Veräußerung seine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat, war dies für den Hälftesteuersatz schädlich. Aufgrund des kurzen Zeitraums der Unterbrechung von nur einigen Monaten musste der VwGH nicht näher definieren, welche Zeitspanne unter „längerfristig“ zu verstehen ist.
Kurz-Info: Corona-Bonus für Gesundheits- und Pflegepersonal ist abgabenfrei
Das Gesundheits- und Pflegepersonal ist und war insbesondere von der COVID-19-Krise außergewöhnlich stark betroffen. Der außerordentliche Einsatz soll nunmehr auch steuerlich belohnt werden. So wird eine Bonuszahlung, welche von den Ländern und Gemeinden an Betreuungs-, Pflege- und Reinigungspersonal im Gesundheitsbereich erfolgt, bis zu einer Höhe von 500 € steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt. Als begünstigte Bonusempfänger (für diese außerordentliche Zuwendung) qualifizieren sich grundsätzlich Personen, die im unmittelbaren Kontakt mit Corona-Patienten stehen. Als Auszahlungszeitraum für den Corona-Bonus ist Anfang Juni bis 31. Dezember 2021 vorgesehen.
In der KI 07/21 haben wir von steuerlichen Regelungen bzgl. gedeckelter Aufwandsentschädigungen für Mitarbeiter bei Test- und Impfstraßen berichtet. Für Personal in COVID-19-Teststraßen wird diese Begünstigung bis 30. September 2021 verlängert.