TGT Tax Group

Klienteninformation 2018-01-01

Erwartete steuerliche Änderungen durch das neue Regierungsprogramm

Das neue Regierungsprogramm für den Zeitraum 2017 bis 2022 ist rund 180 Seiten stark und umfasst sehr allgemein gehaltene Themenbereiche wie z.B. “Staat und Europa”, “Zukunft und Gesellschaft” oder auch “Standort und Nachhaltigkeit”. Geplante steuerliche Änderungen sind dabei über das gesamte Programm verstreut. Nachfolgend sind wesentliche Punkte dargestellt, wobei es sich erwartungsgemäß derzeit mehr um Zielsetzungen als um konkrete Maßnahmen handelt. Auffallend dabei ist, dass offenbar so manche Gesetzesänderung aus der jüngeren Vergangenheit wieder rückgängig gemacht werden soll.

Steuerliche Anreize im Zusammenhang mit Immobilien

Hier sind diverse Maßnahmen geplant, welche etwa die Verkürzung des Verteilungszeitraums auf 10 Jahre (aktuell 15 Jahre) für Instandsetzungsarbeiten sowie beim begünstigten Herstelleraufwand vorsehen. Das Regierungsprogramm beinhaltet die generelle Verkürzung von Abschreibungsdauern für nichtbegünstigte Herstellungsaufwendungen, wobei zwischen Sanierung und Neubau unterschieden werden soll. Wohl in Anlehnung an den “Handwerkerbonus” sollen Wohnbauerrichtungs- und Wohnraumsanierungskosten zukünftig mit einem Investitionsfreibetrag gefördert werden. Um sogenannte “Mietkauf-Modelle” attraktiver zu gestalten, ist schließlich angedacht, den Vorsteuerberichtigungszeitraum von 20 auf 10 Jahre zu verkürzen.

“Familienbonus Plus”

Bei der steuerlichen Unterstützung für Kinder soll es zu Änderungen bzw. Vereinfachungen kommen. Der sogenannte “Familienbonus Plus” ist als Abzugsbetrag i.H.v. 1.500 € pro Kind und Jahr ausgestaltet, welcher bis zum 18. Lebensjahr gewährt werden soll, sofern ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und das Kind in Österreich lebt. Der Familienbonus-Plus ist jedoch nicht negativsteuerfähig. Als Kompensation soll der Kinderfreibetrag wie auch die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten zukünftig wegfallen.

Vereinfachung der Steuergesetze – EStG 2020

Mit dem Ziel, das österreichische Einkommensteuergesetz zu vereinfachen, sind diverse Änderungen geplant, welche in dem neuen EStG 2020 münden sollen (derzeit gilt das EStG 1988, wenngleich vielfach novelliert). So steht die Einführung einer “Einheitsbilanz” im Raum, durch welche die Unterscheidung zwischen § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Bilanzierern wegfallen soll (nur ein steuerlicher Betriebsvermögensvergleich!). Geplant sind die Reduktion der Anzahl der Einkunftsarten und eine Vereinfachung der Gewinnermittlung für Personengesellschaften.

Überdies soll die Besteuerung rechtsformneutraler werden. Die neue Regierung plant außerdem eine Tarifreform und eine Vereinfachung bei den sonstigen Bezügen durch eine einheitliche Pauschalsteuer. An der begünstigten Besteuerung des 13. und 14. Bezuges (“Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld”) wird sich freilich nichts ändern. Schließlich ist noch die Abschaffung der kalten Progression ein erklärtes Ziel, welches durch die automatische Anpassung der Grenzbeträge für die einzelnen Progressionsstufen auf Basis der Vorjahresinflation erreicht werden soll.

Änderungen im Unternehmenssteuerrecht

Neben dem sehr allgemein formulierten Ziel der Senkung der Körperschaftsteuer auf ein attraktives Niveau, das zu nachhaltigen Investitionen in Österreich beiträgt, steht in diesem Bereich auch das Rückgängigmachen jüngster Gesetzesänderungen im Vordergrund. Dies reicht von der Senkung des Umsatzsteuersatzes für Übernachtungen auf 10% (von 13%) bis zu einem Zurück an den Start bei der Einlagenrückzahlung i.S.d. § 4 Abs. 12 EStG – hier soll wieder der Zustand vor der Steuerreform 2015/16 hergestellt werden. Darüber hinaus soll es z.B. bei der Grunderwerbsteuer zu einer Erhöhung des Freibetrags bei Unternehmensübergaben innerhalb der Familie kommen (derzeit beträgt der Betriebsfreibetrag 900.000 €).

Im internationalen Steuerrecht soll es schließlich zu Änderungen bei der “digitalen Betriebsstätte” kommen, wofür allerdings Verhandlungen auf bilateraler Ebene (Doppelbesteuerungsabkommen) oder auf EU-Ebene notwendig sein werden. Kernintention bei der digitalen Betriebsstätte ist das Besteuerungsrecht an Gewinnen digitaler Geschäftsmodelle aufgrund von signifikanter digitaler Präsenz – selbst wenn es an der physischen Präsenz des Unternehmens (in Österreich) mangelt.

Administrative Änderungen – insbesondere bei der Lohnverrechnung

Durch Zusammenlegen und Harmonisierungen erwartet sich die neue Regierung Vereinfachungen und Kosteneinsparungen. Vorgesehen sind etwa die Harmonisierung der Beitragsgrundlagen und die Schaffung einer einheitlichen Dienstgeberabgabe (beinhaltet dann DB, DZ, Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung sowie Kommunalsteuer). Anstelle der bisherigen Praxis, mehrere Abgabenänderungsgesetze pro Jahr (Stichwort Frühjahrs- und Herbstlegistik) zu beschließen, ist zukünftig, vergleichbar wie in Deutschland, ein Jahressteuergesetz vorgesehen.

Betriebsprüfung auf Antrag und Ausweitung des „Advance Ruling“

Im Sinne höherer Rechtssicherheit sollen Betriebsprüfungen von den Unternehmen selbst beantragt werden können. Der Auskunftsbescheid gem. § 118 BAO (“Advance Ruling”) sorgt ja schon seit seiner Einführung für mehr Rechtssicherheit, da die steuerlichen Folgen für noch nicht verwirklichte Sachverhalte im Vorfeld mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden können. Thematisch ist nun eine inhaltliche Ausdehnung (neben Gruppenbesteuerung, Umgründungen und Verrechnungspreise) auf Fragen des internationalen Steuerrechts wie auch des Umsatzsteuerrechts vorgesehen. Darüber hinaus soll es zu einer schnelleren Erledigung durch die Finanzbehörden kommen.

Der Gesetzwerdungsprozess bleibt freilich noch abzuwarten. Wir werden Sie über weitere Änderungen informieren.

Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten auch für Unternehmensberatungs-GmbH

Normalerweise entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist (Sollbesteuerung). Wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt, verschiebt sich die Umsatzsteuerschuld um einen Monat. Es kann somit auch zu einer Umsatzsteuerschuld kommen, wenn die Rechnung vom Kunden noch gar nicht bezahlt ist. Freiberufliche Unternehmer (insbesondere Ziviltechniker, Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten, Dolmetscher und auch Unternehmensberater) konnten davon abweichend immer schon die Umsatzsteuer erst mit der Monatsvoranmeldung anlässlich des tatsächlichen Zahlungseingangs abführen (Istbesteuerung). Bei Gesellschaften gilt die Istbesteuerung ex lege dann, wenn diese berufsrechtlich zugelassen sind und eine freiberufliche Tätigkeit ausführen. Dies ist auch der Grund dafür, warum eine Wirtschaftstreuhand-GmbH oder Rechtsanwaltskanzleien in Form einer GmbH der Istbesteuerung unterliegen.

Einer Entscheidung des VwGH (GZ Ro 2015/15/0045 vom 28.6.2017) zufolge besteht für die Istbesteuerung von Gesellschaften aber ein wesentlich größerer Anwendungsbereich. Im Anlassfall wurde entgegen der Ansicht von Finanzamt und BFG entschieden, dass die Umsätze einer Unternehmensberatungs-GmbH ebenfalls der Istbesteuerung unterliegen. Diesen Überlegungen liegt der Grundsatz der Neutralität des europäischen Mehrwertsteuersystems zugrunde. Wäre nämlich der Steuerpflichtige keine Kapitalgesellschaft (hier GmbH), sondern eine natürliche Person, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht, würde ihr grundsätzlich die Istbesteuerung gemäß § 17 Abs. 1 UStG zustehen. Im Sinne der Gleichbehandlung soll es dann auch keinen Unterschied machen, ob die Tätigkeit einer berufsrechtlichen Regelung unterliegt (wie es beispielsweise bei Unternehmensberatung nicht der Fall ist).

Praktisch bedeutet diese Entscheidung für freiberufliche Gesellschaften eine wesentliche Erleichterung. Künftig kann die Istbesteuerung für sämtliche in § 22 Z 1 lit. b EStG genannten Tätigkeiten, unabhängig ob der Steuerpflichtige eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist, angewandt werden.

Außergewöhnliche Belastungen – Erkenntnisse aus aktuellen Entscheidungen

Einige BFG-Entscheidungen haben sich zuletzt mit der steuerlichen Anerkennung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen befasst:

  • Kein Kilometergeld für Fahrten zur Kur: Werden Fahrten vom Wohnort zum Kurhotel mit dem eigenen PKW (normales Kfz und kein Behindertenfahrzeug) durchgeführt, so kann für diese Strecken nicht das amtliche Kilometergeld als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Es sind lediglich die zusätzlichen Treibstoffkosten im Sinne von behinderungsbedingten Mehraufwendungen relevant. Das Kilometergeld betrifft hingegen sämtliche Fahrzeugkosten und adressiert somit auch die Kosten für den (zeitbedingten) Wertverlust, für Versicherungen usw. Bei außergewöhnlichen Belastungen gibt es aber keine Abnutzung für Absetzung und darüber hinaus besteht das Geldflussprinzip. Aus diesen beiden Überlegungen ist der Ansatz pauschaler Kosten, die auch eine Abgeltung der Abnutzung beinhalten, bei außergewöhnlichen Belastungen nicht zulässig (BFG GZ RV/7102814/2011 vom 28.8.2017).
  • Zahlungen für Pflegeheim der Ex-Schwiegermutter: Bei Erfüllung mehrerer recht restriktiver Bedingungen können Zahlungen für das Pflegeheim der Ex-Schwiegermutter eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn weder der Ex-Schwager, die geschiedene Gattin oder die Enkelkinder die Kosten des Pflegeheims übernehmen können und ein Regress gegenüber diesem Personenkreis nicht möglich ist. Darüber hinaus darf eine Bereicherung durch Vermögensübertragungen nicht stattgefunden haben (z.B. Übertragung einer Liegenschaft als Ersatz für die Pflegekosten). Vermögensübertragungen sind dabei mit ihrem Wert von den geleisteten Zahlungen für das Pflegeheim in Abzug zu bringen und mindern die Höhe der außergewöhnlichen Belastung (BFG GZ RV/7102417/2009 vom 18.4.2017).
  • Kein Ehegatten-Splitting zur Umgehung des Selbstbehaltes: Im gegenständlichen Fall hatte die deutlich weniger verdienende Ehepartnerin die Behandlungskosten für die beiden gemeinsamen Kinder getragen. Die Kinder waren beim Ehemann versichert, der auch Kostenersatz bei der Sozialversicherung beantragte und bekam. Die Tragung der Behandlungskosten wurde bei der Ehepartnerin als freiwilliges Verhalten und nicht als außergewöhnliche Belastung qualifiziert. Nach Ansicht des BFG ist es ungewöhnlich und nicht durch objektivierbare außersteuerliche Motive erklärbar, dass der viel weniger verdienende Ehepartner die Kosten der Behandlung der Kinder alleine trägt (BFG GZ RV/7102661/2015 vom 6.2.2017). Dem Ausnutzen von Einkommensunterschieden in der Familie zur Vermeidung von zu berücksichtigenden Selbstbehalten sind daher gewisse Grenzen gesetzt, vor allem dann wenn keine (alleinige) rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung besteht.

Grundbuchseintragungsgebühr EU-rechtskonform?

Die Gebühren für Grundbuchseintragungen wurden, nachdem der VwGH die vormaligen Bestimmungen aufgehoben hatte, im Zuge der letzten Gesetzesnovelle mit 1.1.2013 neu geregelt. Die Gebühren betragen 1,1% des Kaufpreises bzw. bei Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie (egal ob unentgeltlich oder entgeltlich) 1,1% vom dreifachen Einheitswert (maximal aber 30% des Verkehrswertes). Eine absolute Deckelung der Gebühr ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Im Lichte der Judikatur des EuGH (Rs C-188/95 Fantask) bestehen Bedenken, ob dieses Berechnungsmodell dem EU-Recht entspricht. Laut dem genannten Urteil muss eine Abgabe, um Gebührencharakter zu haben, allein auf der Grundlage der Kosten der betreffenden Förmlichkeit berechnet werden. Ein Mitgliedstaat kann pauschale Abgaben vorsehen, wenn er sich in regelmäßigen Abständen vergewissert, dass die Gebühren nicht die durchschnittlichen Verwaltungskosten der betreffenden Vorgänge überschreiten. Diese Voraussetzungen dürften bei der derzeitigen Grundbuchseintragungsgebühr nicht vorliegen. Anhand eines grenzüberschreitenden Falles und im Rahmen eines anhängigen Verfahrens könnte die Frage der Vereinbarkeit der Regelung zur Prüfung durch den EuGH angeregt werden. Wir werden Sie zu diesem Thema am Laufenden halten.