Klienteninformation 2021-07-01
Inhaltsverzeichnis
- Phase 5 der Kurzarbeit ab Anfang Juli
- Arbeitgeber muss Homeoffice-Tage der Arbeitnehmer aufzeichnen
- Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie – Updates
- Nicht alle Ausgaben für eine 24h-Pflege sind eine “außergewöhnliche Belastung”
- (Einkommen)Steuerliche Begünstigungen für Mitarbeit bei Test- und Impfstraßen – ein kurzer Überblick
Phase 5 der Kurzarbeit ab Anfang Juli
Die mit Beginn der COVID-19-Pandemie eingeführte “Kurzarbeit” soll den Unternehmen vor allem die Sicherung der Beschäftigung zur Bewältigung vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten ermöglichen, betriebsbedingte Kündigungen vermeiden und auch zur Sicherung des betrieblichen Know-hows und der Flexibilität im Personaleinsatz beitragen. Ab Juli 2021 beginnt bereits Phase 5 der Kurzarbeit – immer noch hängt das Entgelt für die Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme von Kurzarbeit von der Entgelthöhe vor der Kurzarbeit ab.
Phase 5 ist besonders durch zwei Varianten gekennzeichnet. Für die Höhe der Unterstützung wird dabei zwischen Betrieben, welche von der Pandemie besonders betroffen sind, und anderen Betrieben unterschieden. Die Differenzierung orientiert sich grundsätzlich an dem Einbruch des Umsatzes, wobei die Umsätze des 3. Quartals 2020 mit jenen aus dem 3. Quartal 2019 verglichen werden. Als besonders von der Pandemie betroffene Betriebe gelten auch jene Unternehmen, die im Falle eines neuerlichen Lockdowns unmittelbar betroffen sein würden – etwa Unternehmen in der Nachtgastronomie oder in der Tagungsbranche. Während für die besonders von der Pandemie betroffenen Betriebe die in Phase 4 der Kurzarbeit geltenden Rahmenbedingungen weiterhin gelten, müssen die anderen Betriebe ab Juli 2021 einen Selbstbehalt bzw. Abschlag von 15 % der bisherigen Beihilfenhöhe in Kauf nehmen. Außerdem gilt ab 1. Juli grundsätzlich eine Mindestarbeitszeit von 50 % – bei besonders betroffenen Betrieben sind es mindestens 30 %. Eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit ist im Einzelfall und mit einer qualifizierten Begründung möglich – so etwa bei einem neuerlichen Lockdown. Da sich die Mindestarbeitszeit nach wie vor auf den Durchrechnungszeitraum (Dauer der Kurzarbeitsperiode) bezieht, ist ein Unterschreiten der Mindestarbeitszeit in einzelnen Monaten möglich. Für die Arbeitnehmer in Kurzarbeit ändert sich ebenfalls nichts, da die Höhe der vom Arbeitgeber zu leistenden Kurzarbeitsunterstützung gegenüber Phase 4 gleichbleibt (d.h. 90 % / 85 % bzw. 80 %). Zeitlich betrachtet gilt die Variante für besonders betroffene Betriebe bis Ende 2021, Phase 5 der Kurzarbeit für die sonstigen Betriebe dauert bis Mitte des Jahres 2022. Unternehmen können bei Erfüllen der Voraussetzungen Phase 5 der Kurzarbeit weiterhin und gleichsam im Anschluss an Phase 4 in Anspruch nehmen oder auch erstmals mit Anfang Juli mit (Phase 5) der Kurzarbeit beginnen.
Auch in Phase 5 der Kurzarbeit unverändert sind die Aspekte der Antragstellung, Abrechnung und die Notwendigkeit, einen Durchführungsbericht zu erstellen. Die Abrechnung besteht aus monatlichen Teilabrechnungen und einer Gesamtabrechnung. Ebenso muss der Personalstand während des Kurzarbeitszeitraums grundsätzlich aufrechterhalten werden – bei bestimmten Beendigungsarten des Beschäftigungsverhältnisses besteht also eine Verpflichtung zur Nachbesetzung. Gewissermaßen neu ist die Vorgabe, dass in Phase 5 ein verpflichtender Verbrauch von einer Woche Urlaub je angefangenen zwei Monaten Kurzarbeit durch die Arbeitnehmer erfolgen soll.
Arbeitgeber muss Homeoffice-Tage der Arbeitnehmer aufzeichnen
Die COVID-19 bedingt eingeführten und zeitlich befristeten Homeoffice-Regelungen haben nicht nur große Auswirkungen auf die Arbeitnehmer mit sich gebracht (siehe dazu auch KI 05/21). Arbeitgeber sind ebenso davon betroffen, da sie die Homeoffice-Tage ihrer Arbeitnehmer aufzeichnen, im Lohnkonto führen um am steuerlichen Jahreslohnzettel (L16) erfassen müssen. Durch die Aufzeichnungen soll auch eine Kontrolle der Arbeitnehmerveranlagungen seitens des Finanzamts ermöglicht werden, um etwa nachprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars erfüllt sind. Ebenso kann dadurch kontrolliert werden, ob die steuerfreie Auszahlung des Homeoffice-Pauschales durch den Arbeitgeber bzw. die Geltendmachung (des Differenzbetrags) durch den Arbeitnehmer gerechtfertigt war.
Maßgebend für die steuerlichen Begünstigungen ist der so genannte “Homeoffice-Tag”, welcher das ausschließliche Arbeiten im Homeoffice an einem Tag voraussetzt. Folglich liegt kein Homeoffice-Tag vor, wenn eine Dienstreise getätigt wird, die Wohnung zur Dienstverrichtung verlassen wird oder auch nur eine kurze berufliche Anwesenheit an der Arbeitsstätte (“im Büro”) erfolgt. Ein Tag mit teilweisem Urlaub und teilweise Homeoffice zählt als Homeoffice-Tag. Bei Teilzeitkräften gilt unabhängig von der täglichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers ein ganzer Arbeitstag als Homeoffice-Tag.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, rückwirkend ab 1. Jänner 2021 die Anzahl der (ausschließlichen) Homeoffice-Tage seiner Arbeitnehmer in der Lohnverrechnung zu erfassen und am Lohnzettel auszuweisen. Sofern bislang noch keine Aufzeichnungen geführt wurden, kann die Anzahl der Homeoffice-Tage für das 1. Halbjahr 2021 geschätzt werden. Maßgebend sollen dabei die Erfahrungswerte der letzten Jahre sein – vor allem vermutlich der ebenso durch die COVID-19-Pandemie gekennzeichnete Zeitraum ab März 2020. Ab 1. Juli 2021 sind die Homeoffice-Tage zeitnah zu erfassen.
Die Pflicht zur Erfassung der Homeoffice-Tage besteht übrigens unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das steuerfreie Homeoffice-Pauschale von maximal 300 € pro Kalenderjahr (bis zu 3 € pro Homeoffice-Tag) pro Arbeitnehmer gewährt oder nicht. Sofern das Höchstausmaß von 300 € pro Jahr durch Zahlungen des Arbeitgebers nicht ausgeschöpft wird, kann der Arbeitnehmer die Differenz zu den 300 € als Differenzwerbungskosten geltend machen. Interessant ist auch das Verhältnis zwischen Pendlerpauschale und steuerlichen Begünstigungen i.Z.m. Homeoffice. Zwischen Homeoffice-Tagen und Pendlerpauschale besteht grundsätzlich ein Widerspruch, da die Tätigkeit am Arbeitsort (und somit das Pendeln dorthin) für einen Homeoffice-Tag schädlich ist. Bis Ende Juni 2021 war es allerdings möglich, das steuerfreie Pendlerpauschale auch für Tage im Homeoffice zu berücksichtigen. Mit 1. Juli 2021 schließen Homeoffice-Tage und Pendlertage einander kategorisch aus – allerdings sind immer noch Konstellationen möglich, in denen Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale nebeneinander in Anspruch genommen werden können, sofern ausreichend Pendeltage vorliegen. Hintergrund dafür ist, dass das volle Pendlerpauschale bereits zusteht, wenn es in einem Monat mehr als 10 Pendeltage gibt. Für die Geltendmachung von Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar werden mindestens 26 Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr vorausgesetzt.
Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie – Updates
Das Thema COVID-19 ist immer noch in den täglichen Schlagzeilen präsent. Nachfolgende Updates sollen einen Überblick über Neuerungen, Verlängerungen und sonstige wichtige Aspekte rund um die vielfältigen Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie geben.
Wirtschaftshilfen für stark betroffene Unternehmen werden verlängert
Wenngleich die jüngsten Öffnungsschritte und Lockerungen der Corona-Maßnahmen bereits erste Erholungseffekte für die Wirtschaft zeigen, sollen mittlerweile altbewährte Instrumente und Mittel zur Krisenbewältigung nicht voreilig eingestellt werden. Dem BMF folgend können wirtschaftlich stark betroffene Unternehmen bzw. Betriebe in besonders hart getroffenen Branchen weiterhin auf einen Mix aus Staatshilfen zurückgreifen. So werden Ausfallsbonus und Härtefallfonds um 3 Monate bis September 2021 verlängert (Voraussetzung ist ein 50 %iger Umsatzausfall). Der Härtefallfonds wird übrigens um 1 Mrd. € auf maximal 3 Mrd. € ausgeweitet. Ebenso wird der Verlustersatz um 6 Monate bis Dezember 2021 verlängert. Hierbei wird nunmehr ebenso ein 50 %iger Umsatzausfall anstelle von bisher 30 % für die Inanspruchnahme vorausgesetzt. Schließlich erfolgt die Ausweitung von Garantien und steuerrechtlichen Maßnahmen bis Ende 2021. Bei den Garantien handelt es sich um Überbrückungsgarantien und Haftungen, welche das Kreditrisiko vollständig abdecken – die Verlängerung erfolgt verzugs- bzw. stundungszinsenfrei.
Verlängerung der Freistellung von Schwangeren bis Ende September
Die Freistellungsregelung für schwangere Beschäftigte wird um weitere drei Monate bis Ende September 2021 verlängert. Voraussetzung für die Freistellung bei vollem Lohnausgleich ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche sind der physische Kontakt mit anderen Personen (etwa als Friseurin oder Kindergartenpädagogin) und das Fehlen einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit. Ausnahmen gelten jedoch für jene werdenden Mütter, die bereits vollen Impfschutz genießen – sie sind ab Juli von der Freistellung ausgenommen. Vergleichbares gilt für bereits freigestellte Personen, welche dem Arbeitgeber 14 Tage vorab mitteilen müssen, wann der vollständige Impfschutz eintreten wird.
Sozialversicherung bei Homeoffice im Ausland – Sonderregelung wird bis Ende 2021 verlängert
Insbesondere für Grenzpendler besteht i.Z.m. der Corona-Pandemie eine Sonderregelung für vorübergehendes coronabedingtes Homeoffice im Ausland. Demnach kommt es aufgrund der überwiegenden Homeoffice-Tätigkeit im Herkunftsland zu keiner Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit. Die Verlängerung gilt für Homeoffice-Tätigkeiten in EU/EWR und in der Schweiz bis 31.12.2021. Somit bleibt beispielsweise Österreich als bisheriges Beschäftigungsland für einen in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer weiterhin versicherungszuständig, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber vereinbart, coronabedingt die Arbeitsleistung von seinem Wohnort in Deutschland zu erbringen.
Steuerpflicht des Umsatzersatzes wird klargestellt
Wir haben bereits in der KI 04/21 die steuerliche Behandlung der diversen COVID-19-Förderungen thematisiert. Nunmehr wurde die Ertragsteuerpflicht des Umsatzersatzes explizit klargestellt. Ab der Veranlagung 2021 wird nämlich die Steuerpflicht für umsatzersetzende Zuwendungen erweitert. Somit sind ab der Veranlagung 2021 ausdrücklich auch Zuwendungen aus dem COVID-Krisenbewältigungsfonds bzw. vergleichbare Zuwendungen seitens der Bundesländer, Gemeinden usw. davon umfasst. Ebenso wurde eine Steuerpflicht des NPO-Lockdown-Zuschusses ab Veranlagung 2020 ausdrücklich gesetzlich festgehalten. Interessant ist auch das Zusammenspiel mit der neuen einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung. Grundsätzlich wäre im Rahmen der Veranlagung 2020 der Umsatzersatz mangels Steuerbarkeit und Verweis auf die Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG nicht zu berücksichtigen. Um eine Umgehung der Steuerpflicht zu vermeiden, soll jedoch der Umsatzersatz steuerlich Berücksichtigung finden, sofern er mehr als die tatsächlichen Umsätze des Jahres beträgt. Der Umsatzersatz hat dann eine wirtschaftlich bedeutsame Größenordnung erreicht, die wie ein real erzielter Umsatz behandelt werden soll.
Nicht alle Ausgaben für eine 24h-Pflege sind eine “außergewöhnliche Belastung”
Bei einer Betreuung von Pflegebedürftigen zu Hause sind die damit verbundenen Aufwendungen wie bei einer Heimbetreuung ab Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Alternativ kann der Pflegebedarf auch durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, wie zum Beispiel Kosten für das Pflegepersonal und eventuelle Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation, geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen sind um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse (z.B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten) zu kürzen.
Diese außergewöhnlichen Belastungen können vom Betreuten oder vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug eines Selbstbehaltes geltend gemacht werden. Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann auch eine andere unterhaltsverpflichtete Person, welche die Aufwendungen trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt. Grundsätzlich gilt für die steuerliche Anerkennung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung, dass die Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit erfüllt sein müssen. Außerdem muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt sein.
In einem dem VwGH vorliegenden Fall (GZ Ra 2020/15/0029 vom 24.3.2021) organisierte die Tochter für ihre Mutter eine 24h-Pflegekraft. Hierzu verrechnete sie Fahrtkosten zu ihrer Mutter in Form des Kilometergeldes an den Lebensgefährten der Mutter weiter, der diese wiederum als außergewöhnliche Belastung absetzten wollte. Der VwGH stufte diese Kosten als Besuchsfahrten ein und verneinte die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung. Es fehlte dem VwGH an Gründen und Hinweisen, wieso die Anwesenheit der Tochter bei der Organisation der Pflegekraft zwingend notwendig war und nicht auch von zu Hause aus hätte organisiert werden können. Bereits bei früherer Rechtsprechung hatte der VwGH die Fahrtkosten für die Begleitung bei Spaziergängen, Besorgungen und Arztbesuchen nicht unter die außergewöhnlichen Belastungen subsumiert, sondern sah diese als privat veranlasst (es mangelt an dem Kriterium der Außergewöhnlichkeit). Das Organisieren einer Pflegekraft gehört ebenso zu solchen privaten Besorgungen, wenn keine atypischen Umstände vorliegen.
Die Fahrtkosten für die Organisation der 24h-Pflege konnten demnach nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Fraglich war dabei auch, ob die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich unvermeidbar gewesen wäre und deshalb der Pkw für die Fahrten zur Mutter genutzt werden musste.
(Einkommen)Steuerliche Begünstigungen für Mitarbeit bei Test- und Impfstraßen – ein kurzer Überblick
COVID-19-Teststraßen und nunmehr bereits länger auch Impfstraßen sind aus dem alltäglichen Leben nicht wegzudenken. Um entsprechend viele Menschen testen bzw. impfen lassen zu können, sind viele “Helfer” zugange. Mit der Frage, wie die Aufwandsentschädigung für unterstützende Personen steuerlich zu behandeln ist, hat sich das BMF auseinandergesetzt. Die FAQs drehen sich um bevölkerungsweite Testungen oder Impfaktionen und umfassen insbesondere ertragsteuerliche Aspekte.
Einkommensteuerlich sind grundsätzlich Befreiungen von Aufwandsentschädigungen bei bevölkerungsweiten Testungen oder Impfaktionen (Corona-Impfstraße) vorgesehen, wenn bestimmte Stundensätze nicht überschritten werden. So sind die von den Ländern und Gemeinden bis 30. Juni 2021 an nicht hauptberuflich tätige, unterstützende Personen gewährte Aufwandsentschädigungen von bis zu 20 € pro Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 € pro Stunde für sonstige unterstützende Personen einkommensteuerfrei.
Wird der Stundensatz überschritten, ist der darüberhinausgehende Teil steuerpflichtig. Von einer steuerlich begünstigten nebenberuflichen Mitarbeit ist auszugehen, wenn die Mitarbeit nicht im Rahmen des regulären Dienstverhältnisses (etwa durch eine in einem Krankenhaus angestellte Ärztin während ihrer Freizeit) bzw. der normalen betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Die Steuerbefreiung gilt übrigens auch für Pensionisten und wird nicht dadurch getrübt, dass Pensionsbezieher in bestimmten Konstellationen nur geringfügig dazuverdienen dürfen.