Klienteninformation 2022-04-01
Inhaltsverzeichnis
- Spenden für die Ukraine – steuerliche Abzugsfähigkeit
- BMF-Info zur steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung
- Sehr hohe Fahrtkosten zur Abholung des Sohnes als außergewöhnliche Belastung
- 150 € Gutschein als Energiekostenausgleich – zusätzliche Maßnahmen in Wien
- Kurz-Info: Steuererklärungsfrist 30. Juni 2022 bei Quotenregelung
- Kurz-Info: Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) gewährt 100 € Impfbonus
Spenden für die Ukraine – steuerliche Abzugsfähigkeit
Die schlimmen Ereignisse in der Ukraine haben in den letzten Wochen eine gewaltige Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Für die steuerliche Absetzbarkeit sind jedoch ein paar Aspekte zu berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich zwischen direkten Spenden von Unternehmern und Spenden an begünstigte Organisationen zu unterscheiden.
Direkte Spenden von Unternehmern
Hilfeleistungen in Geld- oder in Sachwerten können als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophenfällen im In- oder Ausland getätigt werden und für das spendende Unternehmen eine Werbewirksamkeit mit sich bringen. Kriege und Flüchtlingsströme erfüllen das Kriterium des akuten Katastrophenfalls (darüber hinaus sind auch Hilfen bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen steuerlich abzugsfähig). An das Vorliegen der Werbewirksamkeit stellt die Finanzverwaltung keine besonders hohen Anforderungen; als Nachweis kommt u.a. eine mediale Berichterstattung darüber, Aussendungen an Kunden oder Hinweise auf die Spende auf der Webseite des Unternehmens in Frage. Eine betragsmäßige Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit gibt es nicht. Die Empfänger der Spende müssen direkt von der Katastrophe betroffen sein oder im Zusammenhang mit dieser Hilfe leisten.
Spenden an begünstigte Organisationen
Derartige Spenden sind bei Unternehmen als Betriebsausgabe bis zur Höhe von 10 % ihres (Vorjahres-)Gewinns und bei Privatpersonen als Sonderausgabe bis zur Höhe von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig. In Bezug auf den Krieg in der Ukraine kommt als begünstigter Zweck beispielsweise die internationale Katastrophenhilfe in Betracht. Grundsätzlich gelten alle Empfänger als begünstigt, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Webseite des Finanzministeriums aufscheinen. Die steuerliche Spendenbegünstigung ist nicht mit dem Spendengütesiegel zu verwechseln (das Spendengütesiegel ist eine freiwillige Prüfung der zweckmäßigen, wirtschaftlichen und transparenten Verwendung der Spenden und hat keinen Einfluss auf die steuerliche Abzugsfähigkeit). Eine Werbewirksamkeit der Zuwendung ist bei dieser Form der Spende nicht erforderlich. Schließlich unterliegen Spenden von Privatpersonen an begünstigte Einrichtungen der elektronischen Datenübermittlung, wodurch sie nach (einmaliger) Bekanntgabe von Vor- sowie Zuname und Geburtsdatum regelmäßig automatisch als Sonderausgaben im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden.
BMF-Info zur steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung
Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde auch das Instrument der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung eingeführt (siehe auch KI 12/21), welches als Anreizsystem dienen kann und zur stärkeren Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen des Arbeitgebers beitragen kann. Das BMF hat Ende März (GZ 2022-0.227.090 vom 25.3.2022) eine Information veröffentlicht, die wichtige Fragen zu den Voraussetzungen und Konsequenzen dieses Instrumentariums beantwortet. Wesentliche Aspekte werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.
Die (steuerfreie) Mitarbeitergewinnbeteiligung ist vergangenheitsbezogen als Beteiligung der Mitarbeiter am Vorjahresergebnis zu verstehen, zu welchem die Mitarbeiter beigetragen haben. Konkret ist damit die Beteiligung der Arbeitnehmer am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers gemeint. Pro Arbeitnehmer können jährlich maximal 3.000 € (steuerfrei in Form der Mitarbeitergewinnbeteiligung) gewährt werden. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist in das Lohnkonto aufzunehmen und muss am Jahreslohnzettel (L16) ausgewiesen werden. Die Steuerfreiheit endet allerdings, wenn die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen das EBIT aus dem Vorjahr übersteigt – die Zuwendung wird dann steuerpflichtig. Da explizit auf Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers abgestellt wird, ist die Steuerbefreiung z.B. nicht anwendbar, wenn die Prämie von der Konzernmutter an die Arbeitnehmer gewährt wird (es handelt sich dann um ein Entgelt von dritter Seite).
Den FAQ der BMF-Info folgend bezieht sich die Begünstigungsgrenze (die Steuerbefreiung stellt einen Freibetrag dar) auf den Bruttobetrag der Mitarbeitergewinnbeteiligung ohne Abzug hierauf entfallender Dienstnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zeitlich betrachtet können (rückwirkend) ab 1. Jänner 2022 Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zur Gehaltskomponente eine Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 € im Kalenderjahr (2022) steuerfrei auszahlen (die Unternehmensgewinne des Jahres 2021 sind dann maßgebend für die unternehmensbezogene Deckelung.
Die FAQ setzen sich auch mit der Frage auseinander, ob es zulässig ist, die Gewährung der steuerfreien Gewinnbeteiligung von leistungsbezogenen Parametern abhängig zu machen. Überdies kommt dabei dem Begriff “alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern” eine besondere Bedeutung zu. So kann die Höhe der Gewinnbeteiligung auch von leistungsbezogenen Kriterien wie z.B. Umsatz, Erlös oder Deckungsbeitrag abhängig gemacht werden. Wichtig für die steuerfreie Gewährung ist, dass die Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden. Hierfür muss die Höhe der jeweiligen Gewinnbeteiligung sachlich begründet und aus der freiwilligen Vereinbarung bestimmbar sein. Während der Begriff “allen Arbeitnehmern” hinlänglich verständlich sein sollte, beinhalten die FAQ wichtige Details zu den “Gruppen von Arbeitnehmern”. Großgruppen von Arbeitnehmern können etwa alle Arbeiter oder Angestellte, Schichtarbeiter, Monteure, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter oder auch alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von bestimmten Jahren sein. Theoretisch denkbar ist auch, dass nur ein einzelner Arbeitnehmer eine Gruppe von Arbeitnehmern darstellt. Überdies müssen die Gruppenmerkmale betriebsbezogen sein, weshalb das Gruppenmerkmal nicht erfüllt ist, wenn willkürlich nur bestimmte Personen eine Gewinnbeteiligung erhalten. Sofern eine unterschiedliche Staffelung der Gewinnbeteiligung innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern vorgenommen wird, muss diese anhand objektiver Kriterien sachlich begründet und nachvollziehbar sein. Das ist jedoch gerade dann nicht der Fall, wenn einzelne Mitarbeiter der Gruppe ohne sachliche Begründung abweichende, vorteilhaftere Prämienzusagen erhalten haben.
Schließlich stellen die FAQ klar, dass die Gewährung der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung erfolgen darf. Jedoch können bisher individuell vereinbarte Prämien, auf die kein Rechtsanspruch besteht, als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung behandelt werden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere, wenn diese (nunmehr) allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden). Überdies behandeln die FAQ auch die spannende Frage, ob die Höhe der steuerfreien Gewinnbeteiligung vom Ausmaß der Arbeitszeit abhängen kann. Hierbei ist zweierlei zu unterscheiden. Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) hat auf die maximale Höhe der steuerfreien Gewinnbeteiligung keine Auswirkung. Jedoch kann das Beschäftigungsausmaß als betriebsbezogenes Gruppenmerkmal Berücksichtigung finden.
Sehr hohe Fahrtkosten zur Abholung des Sohnes als außergewöhnliche Belastung
Kosten können regelmäßig dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Darüber hinaus dürfen die Kosten weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein. Das BFG hatte sich (GZ RV/7104316/2020 vom 4.8.2021) mit dem Fall auseinanderzusetzen, in dem beträchtliche Fahrtkosten für den Besuch des bei der Mutter lebenden, gemeinsamen Sohnes vom (Kinds)Vater als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten.
Ausgangspunkt dabei ist, dass die Kindesmutter und der rund 11 Monate alte Sohn nach einer gemeinsamen Zeit mit dem Kindsvater in Österreich nach Tschechien zu ihrer Mutter gezogen ist und dem Kindsvater durch ein tschechisches Gericht neben Unterhaltsverpflichtungen auch Kontakt- bzw. Besuchsrechte eingeräumt worden sind. So hat der Kindsvater das Recht, an geraden Wochenenden von Freitag bis Sonntag Zeit mit seinem Sohn zu verbringen (darüber hinaus an jedem zweiten Geburtstag sowie zu einer längeren Zeit während der Ferien). Dabei wird der Sohn jeweils bereits am Freitag vom Vater abgeholt und am Sonntag zur Mutter zurückgebracht. Mit der Ausübung des Kontaktrechts durch den Vater waren rund 600 km Autofahrt jeweils pro Wochenende verbunden, welche durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden konnten. Die Wegstrecke setzt sich aus jeweils 150 km pro Richtung für das Abholen bzw. das Zurückbringen des Kindes aus bzw. nach Tschechien zusammen. Eine sinnvolle Eisenbahnverbindung als Alternative zur Fahrt mit dem Pkw steht nicht zur Verfügung.
Das BFG setzte sich im Rahmen seiner Entscheidungsfindung im Detail mit den Parametern der Gewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit usw. auseinander. So ist es bei der Ausübung des Kontaktrechts i.Z.m. einem gemeinsamen Kind gewöhnlich, dass die Abholung und das Zurückbringen des Kindes jeweils im näheren Umkreis erfolgt. Im konkreten Fall hingegen sind die Kosten für rund 600 km Autofahrt für jeden Besuch des Kindes als außergewöhnlich anzusehen. Bei der Beurteilung der Zwangläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung kann zwischen drei Gründen unterschieden werden (Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen, rechtlichen und aus sittlichen Gründen). Da im konkreten Fall Kindsmutter und -vater nicht verheiratet waren, kann die Zwangsläufigkeit nach Meinung des BFG nicht von vornherein wegfallen, da es sich nicht um Aufwendungen im Gefolge einer einvernehmlichen Ehescheidung handelt. Die Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen (z.B. aufgrund von Naturkatastrophen, Krankheitskosten usw.) trifft hier ebenso wenig zu wie jene aus rechtlichen Gründen. Im konkreten Fall ist jedoch die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen gegeben – insbesondere dadurch, dass sich der Vater (auch gerichtlich) um die Gewährung ausreichender und umfangmäßig üblicher Kontaktrechte zu seinem Sohn bemüht hat. Nicht zuletzt dadurch, dass er durch die gemeinsame Zeit mit seinem Sohn ausreichend Kontakt hatte und an dessen Erziehung teilnahm, sind im vorliegenden Fall die (sehr hohen) Fahrtaufwendungen für die Ausübung seiner Kontaktrechte zu seinem Sohn aus sittlichen Gründen als zwangsläufig anzusehen.
Eine weitere Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Belastung nicht bereits durch Absetzbeträge abgegolten wird. Für das BFG entscheidend ist diesbezüglich, ob der Zweck des Abholens und Zurückbringen des Sohnes unter die Leistung des gesetzlichen Unterhalts subsumiert werden kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten und daher können damit zusammenhängende Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Die unmittelbare Leistung von Erziehung und Kontaktpflege durch die Eltern bzw. einen Elternteil sind als ideelle Leistungen an das Kind zu sehen, welche nicht zu den Leistungen des gesetzlichen Unterhalts zählen. Im Endeffekt konnte der Vater die Fahrtkosten für das Abholen und Zurückbringen des bei der Mutter in Tschechien lebenden Sohnes als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) geltend machen.
150 € Gutschein als Energiekostenausgleich – zusätzliche Maßnahmen in Wien
Als Ausgleich für die drastisch steigenden Energiepreise wird im Rahmen des Energiekostenausgleichsgesetzes ein 150 € Gutschein pro Haushalt gewährt. Dieser Gutschein, welcher für Hauptwohnsitze, nicht aber für Nebenwohnsitze gilt, ist einkommensteuer- und abgabenfrei. Die einzige Einschränkung besteht in der Höchstgrenze für die Haushaltseinkünfte – sie liegt bei 55.000 € (pro Jahr) für Einpersonenhaushalte (dies entspricht einem Monatsbrutto ab 5.670 und somit über der Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung) und bei 110.000 € für Mehrpersonenhaushalte. Werden diese Grenzen überschritten, so darf der Gutschein nicht eingelöst werden. Der Gutschein/Bon ist beim jeweiligen Energieversorger einlösbar und ist sowohl digital als auch analog verwendbar.
In Wien gibt es außerdem einen 200 € Energiezuschuss für einkommensschwache Haushalte. Von dieser Aktion im Rahmen der “Wiener Energieunterstützung Plus” sollen vor allem Geringverdiener, Pensionisten und Alleinerzieher profitieren. Dabei soll auch die Umsetzung möglichst einfach erfolgen, indem die Betroffenen eine Direktanweisung von 200 € bekommen (noch im 2. Quartal 2022) – ein Antrag ist nicht notwendig. Eine weitere Unterstützung erfolgt durch die Übernahme von Rückständen. Die Hilfe im Rahmen der “Energieunterstützung Neu” erfolgt dabei durch die Übernahme von Rückständen oder Jahresrechnungen durch direkte Überweisungen an Energieunternehmen. Darüber hinaus umfasst diese Säule (voraussichtliche Umsetzung im 4. Quartal 2022) Energieberatungen oder den Austausch alter Elektrogeräte.
Schließlich sind in Wien auch noch umfangreiche Öko-Förderungen geplant, um die Energiekostenproblematik in den Griff zu bekommen. Rund 50 Mio. € sollen für Förderungen für nachhaltige Energieformen sowie für den Neubau und die Sanierung von Gebäuden bereitgestellt werden. Förderberechtigt sind demnach Ökostrom- und Fotovoltaikanlagen sowie stationäre Stromspeicher. Außerdem soll eine neue Energieeffizienzförderung bei Neubau und Sanierung im Altbau zu dem aktuell wichtigen Ziel beitragen, sich langfristig von ausländischen Energielieferungen unabhängig zu machen.
Kurz-Info: Steuererklärungsfrist 30. Juni 2022 bei Quotenregelung
Wenn die (Jahres)Steuererklärung elektronisch eingereicht wird, muss dies grundsätzlich spätestens mit dem 30. Juni des Folgejahres erfolgen – Einreichungen in Papierform müssen schon bis 30. April des Folgejahres erledigt sein. Wenn Steuerpflichtige allerdings von sogenannten Quotenvertretern, insbesondere von Steuerberatern, gegenüber dem Finanzamt vertreten werden, können die Steuererklärungen regelmäßig erst mit Ende April des zweitfolgenden Jahres abgegeben werden (grundsätzlich ist der 31. März des zweitfolgenden Jahres Stichtag, wobei alljährlich eine Toleranzfrist von einem Monat gewährt wird).
Durch Erlass des BMF wurde diese Toleranzfrist im Rahmen der Quotenregelung für die Steuererklärung 2020 einmal auf drei Monate erstreckt. Begründet wird dies mit den noch immer andauernden Belastungen in Folge der COVID-19-Pandemie. Steuererklärungen für das Jahr 2020 gelten im Rahmen der Quotenregelung folglich als rechtzeitig eingereicht (sofern noch keine Fristsetzung erfolgt ist), wenn sie bis zum 30. Juni 2022 via FinanzOnline abgegeben werden.
Kurz-Info: Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) gewährt 100 € Impfbonus
Neben der medial brisant diskutierten Corona-Impfung gibt es noch eine Vielzahl von bewährten Schutzimpfungen, deren Inanspruchnahme sich gesundheitlich regelmäßig lohnt. Zu finanziellen Vorteilen für Geimpfte soll nun die Aktion “Geimpft gesünder” der SVS beitragen. Alle Selbständigen (zum Zeitpunkt der Antragsstellung muss die Krankenversicherung bei der SVS erfüllt sein) können bis zum 31.12.2022 für sich selbst und für jeden mitversicherten Angehörigen einen Antrag auf den einmaligen Bonus in Höhe von jeweils 100 € stellen.
Wichtige Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Impfungen mittels Impfpasses oder Impfzertifikats nachgewiesen werden können (i.Z.m. COVID-19 reicht alternativ auch ein Genesungsnachweis), wobei zwischen drei Altersgruppen (Kinder bis 15, Personen zwischen 15 und 60 sowie Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr) unterschieden wird. Nähere Informationen zu den konkret geforderten Impfnachweisen finden Sie bei der SVS. Der SVS-Impfbonus ist übrigens weder einkommen- noch umsatzsteuerpflichtig.