Klienteninformation 2022-07-01
Inhaltsverzeichnis
- Großes Entlastungspaket im Nationalrat beschlossen
- BMF-Info zur Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine
- Kurz-Info: Erstreckung der Quotenfrist 2020 bis Ende September 2022
Großes Entlastungspaket im Nationalrat beschlossen
Die aktuell durch die COVID-19-Pandemie, den Ukraine-Krieg, durch Lieferkettenprobleme und auch durch die hohen Energiepreise schwierigen Zeiten sind weltweit durch massive Preissteigerungen gekennzeichnet. Allein für Österreich wird für das gesamte Jahr eine Inflationsrate von 7,5 % und für das Jahr 2023 von 5 % erwartet. Die daraus resultierende höchste Preissteigerung seit mehreren Jahrzehnten wird nun mit einem mehrschichtigen milliardenschweren Maßnahmenpaket abgefedert.
Das Ende Juni vom Nationalrat beschlossene Paket umfasst drei Stufen – kurzfristig werden besonders vulnerable Gruppen entlastet, die Entlastungsmaßnahmen im Herbst kommen auch dem “Mittelstand” deutlich zugute. Anfang 2023 sollen schließlich strukturelle Entlastungen zu einer dauerhaften Stärkung der Kaufkraft führen. Die bedeutsamsten Maßnahmen – darunter auch die Abschaffung der kalten Progression – werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt. Zu beachten ist, dass aktuell noch nicht alle Maßnahmen final beschlossen worden sind.
Teuerungsausgleich von 300 € für vulnerable Gruppen
Bezieher von Sozialhilfe, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Ausgleichszulage, Studienbeihilfe, Übergangsgeld sowie Rehabilitations-, Kranken- und Wiedereingliederungsgeld erhalten als kurzfristige Maßnahme zusätzlich zu den bereits erhaltenen 150 € ab September einen weiteren Teuerungsausgleich von 300 €. Überdies werden die Mittel für den sogenannten “Wohnschirm” zur Unterstützung bei steigenden Wohnkosten und zur Verhinderung von Delogierungen signifikant aufgestockt.
Einmalzahlung bzw. Teuerungsabsetzbetrag
Für Bezieher kleiner und mittlerer Pensionen gibt es anstelle des ursprünglich vorgesehenen Teuerungsabsetzbetrags (der jedoch grundsätzlich bestehen bleibt) eine außertourliche Einmalzahlung (im September). Die Abänderung ist auch deshalb erfolgt, da Bezieher einer Gesamtpension zwischen 1.200 € und 1.800 € von der Einmalzahlung von 500 € am meisten profitieren.
CO2-Bepreisung und Klimabonus
Die Einführung einer Bepreisung auf CO2 wird von 1. Juli 2022 auf 1. Oktober 2022 verschoben, um eine gleichzeitige Entlastung durch den Klimabonus sicherzustellen. Der Klimabonus wird für das Jahr 2022 einmalig auf 250 € erhöht. Zusätzlich erhalten Bezieher des regionalen Klimabonus einen Anti-Teuerungsbonus von 250 €, wodurch sich grundsätzlich ein Teuerungsausgleich in Form von 500 € pro in Österreich lebendem Erwachsenen ergibt (Voraussetzung ist ein Hauptwohnsitz für mindestens 6 Monate in Österreich). Der Anti-Teuerungsbonus ist bis zur 50 %-Einkommensteuerstufe steuerfrei; pro Kind bis zum 18. Lebensjahr gibt es eine Entlastung von 250 €. Der Klimabonus wird entweder direkt aufs Konto überwiesen oder kommt als Gutschein per Post. Für die Überweisung ist es empfehlenswert, die auf FinanzOnline hinterlegten Kontodaten auf dem Laufenden zu halten (Zugang mittels Handy-Signatur oder digitaler Bürgerkarte).
“Sonder-Familienbeihilfe”, erhöhter Familienbonus Plus und erhöhter Kindermehrbetrag
Insbesondere für die Entlastung von Familien trägt eine einmalige “Sonder-Familienbeihilfe” i.H.v. 180 € pro Kind bei. Überdies wird die Erhöhung des Familienbonus Plus von 1.500 auf 2.000 € pro Jahr und Kind auf 1. Jänner 2022 (anstelle 1. Juli 2022) vorgezogen. Der Kindermehrbetrag erhöht sich zusätzlich zur vorgesehenen Erhöhung auf 450 € schon für 2022 auf 550 €.
Steuerlich begünstigte “Teuerungsprämie” des Arbeitgebers
Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in den Jahren 2022 und 2023 aufgrund der gestiegenen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, so ist eine solche “Teuerungsprämie” bis zu einem Betrag von jeweils insgesamt 3.000 € unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei und sozialversicherungsfrei – es fallen auch keine weiteren Lohnnebenkosten an.
Die “kalte Progression” soll abgeschafft werden
Mit dem Entlastungspaket soll es auch zur schon lange im Raum stehenden Abschaffung der kalten Progression kommen. Ab dem Jahr 2023 würden die Grenzbeträge der Progressionsstufen (abgesehen von dem 55 % – Grenzsteuersatz) sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (z.B. Verkehrsabsetzbetrag inkl. Zuschlag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um 2/3 der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden. Über das verbleibende 1/3 wird mittels Gesetzesvorschlag zu Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten jährlich individuell entschieden.
Unter der kalten Progression ist jener negative Effekt zu verstehen, der bisher mit jeder Lohn- und Gehaltserhöhung bzw. bei einem höheren zu versteuernden Einkommen bei selbständigen Einkünften eingetreten ist. Durch den progressiven Einkommensteuertarif steigt die durchschnittliche Steuerbelastung, weil für einen immer höheren Anteil des Einkommens höhere Steuersätze zu bezahlen sind. Schließlich kommt es durch die höhere Besteuerung der Gehaltserhöhung zu einem Kaufkraftverlust, solange die Teuerung nicht mit einer Einkommenssteigerung in Höhe der Inflation ausgeglichen wird.
Valorisierung von Sozialleistungen
Vergleichbar den Effekten der kalten Progression sinkt auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft der Bevölkerung. Daher sollen ab. 1.1.2023 das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag (inkl. Familienzeitbonus) valorisiert werden. Basis für die jährliche Valorisierung ist die Inflation von Juli bis Juni.
Senkung der Lohnnebenkosten
Um den Wirtschaftsstandort Österreich zu attraktivieren, werden die Lohnnebenkosten dauerhaft um 0,3 Prozentpunkte gesenkt. Dies umfasst auch eine Senkung des Unfallversicherungsbeitrags um 0,1 Prozentpunkte ab 2023.
BMF-Info zur Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine
Seit Beginn des Krieges in der Ukraine zeigt sich die österreichische Bevölkerung sehr hilfsbereit und unterstützt die Menschen in der Ukraine wie auch die nach Österreich Geflüchteten durch vielfältige Maßnahmen. Das BMF hat unlängst (BMF-Info GZ 2022-0.335.782 vom 6.5.2022) eine Information veröffentlicht, die zu steuerlichen Konsequenzen diverser Hilfsmaßnahmen überblicksmäßig Auskunft gibt. Zur ebenso enthaltenen Abzugsfähigkeit von Spenden durch Unternehmen wie auch Privatpersonen siehe unseren Beitrag in der KI 04/22.
Sachspenden durch Unternehmen aus umsatzsteuerlicher Sicht
Unentgeltliche Zuwendungen an Flüchtlinge sind Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt. Die Bemessungsgrundlage/der Umsatz entspricht grundsätzlich dem Wiederbeschaffungspreis im Zeitpunkt der Entnahme. Werden beispielsweise nicht mehr verkehrsfähige Waren unentgeltlich abgegeben, beträgt die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für diese Sachspende Null.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Hilfsgüterlieferungen
Der BMF-Info folgend sind entgeltliche und unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen (Entnahmeeigenverbrauch) von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln. Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind in einer Verordnung geregelt – beispielsweise muss ein Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat (im konkreten Fall in die Ukraine) erbracht werden. Werden die Hilfsgüter im Rahmen in- oder ausländischer Hilfsprogramme wie z.B. Nachbar in Not, Rotes Kreuz usw. überlassen, ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung in die Ukraine vorliegt.
Überlassung einer Unterkunft an Flüchtlinge aus ertragsteuerlicher Sicht
Wird eine Wohnung, ein Haus oder Zimmer entgeltlich durch private Unterkunftgeber an Flüchtlinge überlassen, so liegen grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor (dies gilt auch, wenn eine Unterkunft nicht direkt an Flüchtlinge, sondern an eine Hilfsorganisation überlassen wird). Einnahmenseitig sind die direkten Mietzahlungen eines Flüchtlings sowie sämtliche Entgelte von dritter Seite (insbesondere Kostenersätze durch ein Bundesland) zu berücksichtigen. Als Werbungskosten gelten typischerweise die Abschreibung und die Betriebskosten. Den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen folgend, ist ein Überschuss als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern. Ergibt sich ein Verlust – etwa, weil auf ein marktkonformes Mietentgelt verzichtet wird – so ist dieser nur dann steuerlich relevant, wenn keine Liebhaberei vorliegt. Keine steuerlich relevante Einkunftsquelle liegt dann vor, wenn die Unterkunft bisher nicht vermietet wurde und nunmehr Flüchtlingen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
Etwas komplizierter wird die Situation, wenn schon bisher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden. Ist ein Mietverhältnis unabhängig von der Krisensituation bereits beendet worden und wird die Unterkunft nunmehr Flüchtlingen befristet unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wird keine Änderung der Bewirtschaftungsart (keine Änderung des Prognosezeitraums) und auch keine Liebhaberei vorliegen, sofern die Vermietung an Flüchtlinge eine Überbrückung eines ansonsten vorliegenden Leerstandes darstellt und die Unterkunft höchstens zwölf Monate überlassen wird. Selbst im Falle eines Verlusts liegen in solchen Konstellationen weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.
Wird die Unterkunft befristet entgeltlich zur Verfügung gestellt, liegen im Falle eines Überschusses steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Bei Verlusterzielung (weil beispielsweise auf ein marktkonformes Mietentgelt verzichtet wird) ist eine befristete Überlassung bis zu zwölf Monaten für die Liebhabereibeurteilung unschädlich, sodass weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.
Für die ertragsteuerliche Behandlung ist auch die Frage wichtig, ob neben der bloßen Überlassung der Unterkunft zusätzliche Leistungen wie z.B. Reinigung, Verpflegung, Betreuung, Übernahme von Einkäufen oder Behördenwege usw. (vom Unterkunftgeber) übernommen werden. Dann können grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, die im Falle der Erzielung eines Gewinns zu versteuern sind. Im Verlustfall ist davon auszugehen, dass die mangelnde Kostendeckung aus humanitären Gesichtspunkten in Kauf genommen wird und somit Liebhaberei anzunehmen ist (die Verluste sind dann steuerlich unbeachtlich).
Überlassung einer Unterkunft an Flüchtlinge aus umsatzsteuerlicher Sicht
Erfolgt die Unterbringung von Flüchtlingen entgeltlich, so ist von einer Beherbergungsleistung auszugehen, die dem 10 %igen Umsatzsteuersatz unterliegt. Wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die Beherbergungsleistung vom unterbringenden Unternehmer an die für die Grundversorgung zuständige Gebietskörperschaft erbracht wird. Besteht ein individuelles Mietverhältnis zwischen dem Unterkunftgeber und dem Flüchtling, so liegt regelmäßig Wohnraumvermietung vor (ebenso 10 % Umsatzsteuersatz). Aus Unterkunftgeberperspektive kann in Fällen der entgeltlichen Vermietung oder Beherbergung die Kleinunternehmerbefreiung (bis zu 35.000 €) zur Anwendung kommen – für die Leistungen wird dann keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und gleichzeitig besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Ebenso kann eine als Liebhaberei qualifizierte, umsatzsteuerfreie kleine Vermietung vorliegen.
Erfolgt die Überlassung der Unterkunft unentgeltlich, so ist zu unterscheiden, ob bereits bisher Umsätze aus der Überlassung erzielt worden sind oder nicht. Unbeachtlich im Sinne von keiner unternehmerischen Tätigkeit ist jene Kombination, bei der bisher keine Umsätze aus der Überlassung erzielt worden sind und die Unterbringung der Flüchtlinge unentgeltlich erfolgt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn bisher bereits Umsätze aus der Überlassung erzielt worden sind und nun die Überlassung einer Unterkunft unentgeltlich erfolgt. Eine Tätigkeit für unternehmerische Zwecke kann der BMF-Info folgend weiterhin vorliegen, sofern die Überlassung einer Wohnung an aus der Ukraine geflüchtete Menschen anderen eigenen unternehmerischen Zwecken dient (wie z.B. Werbung oder Imagepflege). Wird z.B. auf der überlassenen Immobilie darauf hingewiesen, dass durch die Überlassung von Wohnraum die Ukraine-Hilfe unterstützt wird, so sind die Voraussetzungen für eine Tätigkeit für unternehmerische Zwecke erfüllt.
Unbeschränkte Steuerpflicht (in Österreich) und damit zusammenhängende Fragen
Natürliche Personen sind in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie hier ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Wohnung stellt regelmäßig einen Wohnsitz dar, wenn sie längerfristig als solche genutzt werden soll und den persönlichen Verhältnissen entsprechend zum Wohnen geeignet ist. Wenngleich sie nicht ununterbrochen genutzt werden muss, so hat dies zumindest wiederkehrend zu erfolgen. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich ist auszugehen, wenn sich Flüchtlinge für längere Zeit in Österreich aufhalten werden – dies ist auf jeden Fall nach 6 Monaten Aufenthalt in Österreich anzunehmen. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt dann rückwirkend ein – die Staatbürgerschaft ist dabei nicht relevant.
Dem DBA zwischen Österreich und der Ukraine (welches die Aufteilung bzw. Zuteilung der Besteuerungsrechte regelt) folgend, ist bei Wohnsitzen in beiden Staaten der Mittelpunkt der Lebensinteressen entscheidend für die unbeschränkte Steuerpflicht und somit grundsätzlich für das Recht, das Welteinkommen der natürlichen Person zu besteuern. Praktisch relevant ist die Frage, wo Gehälter besteuert werden dürfen, die aus der Anstellung bei Firmen in der Ukraine resultieren. Wichtig dabei ist das Arbeitsortprinzip, demzufolge der Ort der Arbeitsausübung dort anzunehmen ist, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält bzw. wo er körperlich anwesend ist. Wird eine Person, die bei einem ukrainischen Arbeitgeber beschäftigt ist, in Österreich ansässig, sind die von dem ukrainischen Arbeitgeber gezahlten Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Österreich zu besteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob die natürliche Person die Arbeitsleistung physisch in Österreich oder in einem dritten Staat erbringt. Lediglich jene Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, welche die Person für in der Ukraine erbrachte Tätigkeiten erhält, dürfen in der Ukraine besteuert werden (Österreich stellt diese unter Progressionsvorbehalt frei).
Für eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Person mit Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in Österreich muss der ukrainische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte und wenn kein freiwilliger Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung (Formular L17) übermitteln (alternativ kann dies auch durch die betroffene Person selbst vorgenommen werden). Dann erfolgt die Besteuerung der natürlichen Person im Veranlagungswege.
Kurz-Info: Erstreckung der Quotenfrist 2020 bis Ende September 2022
Für noch offene Quotenfälle 2020 gilt eine generelle Fristerstreckung bis Ende September 2022. Es ist daher nicht notwendig, einen Einzelfristerstreckungsantrag zu stellen, sofern die Abgabe eines Quotenfalls 2020 bis spätestens 30. September 2022 erfolgt. Jedoch muss ein Einzelfristerstreckungsantrag gestellt werden, sofern ein Quotenfall 2020 erst nach dem 30. September 2022 möglich ist – dann kommt es allerdings nicht zu einem einzelfallbezogenen Ausschluss aus der Quote 2021.